Umsatzerlöse werden gemäß IAS 18 erfasst. Sie werden zum
beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden
Gegenleistung bewertet und um erwartete Preisnachlässe,
Rabatte und ähnliche andere Abzüge gekürzt.
Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Gütern gelten als
realisiert, wenn der Bertelsmann-Konzern die maßgeblichen
Risiken und Chancen aus dem Eigentum der Güter auf den
Käufer übertragen hat und die Höhe der Umsatzerlöse verlässlich
bestimmt werden kann. Umsatzerlöse aus Werbung und
Anzeigen werden erfasst, wenn die entsprechende Werbung
oder Anzeige im jeweiligen Medium erscheint. Erträge
aus Nutzungsentgelten (Lizenzen) werden periodengerecht
entsprechend den Bestimmungen des zugrunde liegenden
Vertrages erfasst. Umsatzerlöse aus Dienstleistungsgeschäften
werden entsprechend ihrem Wertschöpfungsanteil
erfasst.
Zinserträge und -aufwendungen werden unter Anwendung der
Effektivzinsmethode in Übereinstimmung mit IAS 39 periodengerecht
erfasst. Dividenden werden erst im Zeitpunkt der
Entstehung des Rechtsanspruchs des Anteilseigners auf Zahlung
ergebniswirksam vereinnahmt. Übrige Erträge werden
erfasst, wenn der wirtschaftliche Nutzen wahrscheinlich und
der Betrag verlässlich bestimmbar ist. Aufwendungen werden
nach sachlichen oder zeitlichen Kriterien abgegrenzt.
Der aus einem Unternehmenszusammenschluss gemäß IFRS 3 resultierende Geschäfts- oder Firmenwert wird bei dem erstmaligen Ansatz zu Anschaffungskosten bewertet, in den Folgeperioden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen. Geschäfts- oder Firmenwerte werden mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) gemäß IAS 36 unterzogen. Im Bertelsmann-Konzern werden Werthaltigkeitstests auf Geschäfts- oder Firmenwerte wie im Abschnitt „Wertminderungen“ erläutert durchgeführt.
Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens
werden mit ihren aktivierungspflichtigen
Herstellungskosten gemäß IAS 38 bilanziert, wenn dafür
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht im
Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses entgeltlich
erworbene immaterielle Vermögenswerte werden ebenfalls
gemäß IAS 38 mit ihren Anschaffungskosten, vermindert
um kumulierte planmäßige Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen,
bilanziert. Der erstmalige Ansatz
von immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines
Unternehmenszusammenschlusses übernommen wurden,
erfolgt gemäß IFRS 3 zum beizulegenden Zeitwert im
Erwerbszeitpunkt.
Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen bei immateriellen
Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer grundsätzlich
linear über deren Nutzungsdauer. Wertminderungen
und Wertaufholungen werden gemäß den Vorschriften des
Impairment-Tests gemäß IAS 36 vorgenommen. Die planmäßige
Nutzungsdauer beträgt für aktivierte Software in der
Regel drei bis fünf Jahre, für Belieferungsrechte und
Abonnentenstämme zwei bis 15 Jahre, für Warenzeichen,
Musik- und Verlagsrechte drei bis 25 Jahre. Lizenzen werden
linear entsprechend der Vertragslaufzeit oder leistungsabhängig
(im Verhältnis der in der Berichtsperiode erzielten
Nutzungserlöse zu den gesamten geschätzten Nutzungserlösen
für die gesamte Nutzungsdauer) abgeschrieben.
Immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer
unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung.
Stattdessen werden sie mindestens einmal jährlich einem
Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) gemäß IAS 36 unterzogen
und gegebenenfalls auf den erzielbaren Betrag
abgeschrieben.
Sachanlagen werden gemäß IAS 16 bilanziert und zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um kumulierte planmäßige Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen, bewertet. Die Abschreibung erfolgt nach der linearen Methode über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögenswerts. Im Geschäftsjahr 2017 lagen den planmäßigen Abschreibungen in der Regel folgende Nutzungsdauern zugrunde:
Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.
Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte
mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden zum
31. Dezember eines jeden Jahres sowie anlassbezogen
auf Wertminderung gemäß IAS 36 überprüft. Immaterielle
Vermögenswerte mit einer begrenzten Nutzungsdauer und
Sachanlagen werden zum Bilanzstichtag gemäß IAS 36 nur
dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Anhaltspunkte
für eine Wertminderung vorliegen.
Eine Wertminderung gemäß IAS 36 liegt vor, wenn der
Buchwert eines Vermögenswerts bzw. einer zahlungsmittelgenerierenden
Einheit seinen erzielbaren Betrag
überschreitet. Der erzielbare Betrag wird dabei als der
jeweils höhere Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich
Veräußerungskosten und Nutzungswert ermittelt. Der
beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und
der Nutzungswert werden in der Regel unter Anwendung
der Discounted-Cashflow-Methode ermittelt, die auf im
Rahmen von Unternehmensplanungen ermittelten zukünftigen
Cashflow-Prognosen basiert. Bei zur Veräußerung
gehaltenen Vermögenswerten wird ausschließlich der
beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten als
Vergleichsmaßstab herangezogen.
Bei der Bestimmung des Nutzungswerts bleiben geschätzte
künftige Mittelzuflüsse bzw. Mittelabflüsse, die aus künftigen
Restrukturierungen oder aus der Verbesserung bzw.
Erhöhung der Ertragskraft der zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten resultieren, unberücksichtigt, es sei denn, die zahlungsmittelgenerierende
Einheit hat sich am Bilanzstichtag zu
einer Restrukturierung verpflichtet und eine entsprechende
Rückstellung gebildet. Zur Ermittlung des beizulegenden
Zeitwerts ist, sofern ein aktiver Markt besteht, der Marktpreis
oder gegebenenfalls der Preis der jüngsten vergleichbaren
Transaktion heranzuziehen. Liegt kein aktiver Markt vor, wird
der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten
in der Regel unter Anwendung eines Discounted-Cashflow-Verfahrens ermittelt. Sofern den Vermögenswerten keine
eigenen Cashflows zugeordnet werden können, werden die
Wertminderungen anhand der Cashflows der zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten ermittelt, zu denen die Vermögenswerte
gehören. Die prognostizierten Cashflows werden den
unternehmensinternen Planungen, die drei Detailperioden
umfassen, entnommen und in der Regel um zwei weitere
Detailplanungsperioden ergänzt. Die über die Detailplanung
hinausgehenden Perioden werden durch eine ewige Rente
unter Berücksichtigung individueller geschäftsspezifischer
Wachstumsraten abgebildet. Die Abzinsung erfolgt grundsätzlich
mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten
nach Steuern (Weighted Average Cost of Capital, WACC).
Für zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit unterschiedlichen
Risikoprofilen werden spezifische WACC abgeleitet.
Der Bertelsmann-Konzern führt für die zahlungsmittelgenerierenden
Einheiten Sensitivitätsanalysen durch,
insbesondere für diejenigen, bei denen die Spanne zwischen
erzielbarem Betrag und dem Buchwert gering ist.
Sind die Gründe für einen Wertminderungsaufwand, der
in früheren Perioden erfasst worden ist, entfallen, werden
Zuschreibungen bis zu dem Betrag vorgenommen, der sich
ergeben hätte, wenn kein Wertminderungsaufwand erfasst
worden wäre. Letztere Regelung gilt nicht für Geschäftsoder
Firmenwerte. Sowohl der Wertminderungsaufwand
als auch eine Zuschreibung werden unmittelbar ergebniswirksam
erfasst.
Ein Leasingverhältnis gemäß IAS 17 wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Finanzierungs- oder als Operating-Leasingverhältnis eingestuft. Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungsleasing eingestuft, wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, auf den Bertelsmann-Konzern übertragen werden. Ein Operating-Leasingverhältnis ist ein Leasingverhältnis, bei dem es sich nicht um ein Finanzierungsleasingverhältnis handelt. Leasingzahlungen für Operating-Leasingverhältnisse werden linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses in der Position „Sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ ergebniswirksam erfasst.
Der erstmalige Ansatz der finanziellen Vermögenswerte erfolgt zum beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des finanziellen Vermögenswerts zuzurechnen sind. Transaktionskosten werden bei den finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Reguläre Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden zum Handelstag angesetzt, dem Tag, an dem sich der Bertelsmann-Konzern zum Kauf bzw. Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet.
Für die Folgebewertung werden finanzielle Vermögenswerte in die folgenden Kategorien bzw. Unterkategorien unterteilt:
Der Bertelsmann-Konzern nutzt die Kategorie „Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ nicht.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte:
In diese Kategorie fallen im Wesentlichen Beteiligungen des
Anlagevermögens, sofern sie nicht als Kredite und Forderungen
oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
klassifiziert wurden. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle
Vermögenswerte werden gemäß IAS 39 mit ihrem jeweiligen
beizulegenden Zeitwert am Bilanzstichtag bewertet, sofern dieser
verlässlich zu ermitteln ist. Anderenfalls werden sie zu Anschaffungskosten
bewertet. Aus Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts resultierende Gewinne und Verluste werden unter
Berücksichtigung latenter Steuern im sonstigen Ergebnis
erfasst. Wenn ein objektiver Hinweis auf die Wertminderung
vorliegt, erfolgt jedoch eine ergebniswirksame Abwertung.
Ein signifikanter oder länger anhaltender Rückgang des beizulegenden
Zeitwerts eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments
unter dessen Anschaffungskosten ist ebenfalls als ein objektiver
Hinweis auf eine Wertminderung anzusehen. Bei Veräußerung
dieser Vermögenswerte werden die zuvor im sonstigen
Ergebnis erfassten kumulierten Gewinne und Verluste vom
Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert.
Zu Handelszwecken gehaltene originäre und derivative finanzielle
Vermögenswerte:
Unter diese Kategorie fallen Derivate, die die formalen Anforderungen
des IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
nicht erfüllen. Sie werden mit dem beizulegenden Zeitwert
bewertet. Gewinne oder Verluste aus der Änderung der beizulegenden
Zeitwerte werden erfolgswirksam erfasst. Alle Derivate,
die die formalen Anforderungen des IAS 39 zur Bilanzierung
von Sicherungsbeziehungen erfüllen, werden gesondert als
derivative Finanzinstrumente mit Hedge-Beziehung erfasst und
zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Weitere Erläuterungen
finden sich im Abschnitt „
Derivative Finanzinstrumente“
.
Bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert klassifizierte finanzielle Vermögenswerte:
In die Kategorie „Initial Recognition at Fair Value Through Profit
or Loss“ fallen die finanziellen Vermögenswerte, die bei erstmaligem
Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert
klassifiziert wurden. Die Änderungen des Marktwerts werden
erfolgswirksam im übrigen finanziellen Ergebnis erfasst.
Ausgereichte Darlehen sowie Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen:
Ausleihungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit fixen bzw.
bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt
notiert sind. Sie werden zu fortgeführten Anschaffungskosten
unter Anwendung der Effektivzinsmethode bilanziert. Eine
Abzinsung erfolgt bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen
langfristigen Darlehen und Forderungen. Gibt es einen objektiven
Hinweis darauf, dass eine Wertminderung eingetreten ist,
so wird der Buchwert unter Verwendung eines Wertberichtigungskontos
reduziert und der Verlustbetrag ergebniswirksam erfasst.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente:
Liquide Mittel umfassen Bankguthaben und Kassenbestände,
Zahlungsmitteläquivalente umfassen kurzfristige hochliquide
Wertpapiere, deren Restlaufzeit beim Erwerb maximal drei
Monate beträgt.
Wertminderungen und Wertaufholungen:
Zu jedem Bilanzstichtag werden die Buchwerte der finanziellen
Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet wurden, daraufhin untersucht, ob objektive
Hinweise auf eine Wertminderung hindeuten. Derartige Hinweise
liegen in folgenden Fällen vor: Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten
eines Kunden oder einer Gruppe von Kunden, der Ausfall
oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen, die Wahrscheinlichkeit,
Insolvenz zu erklären oder einer anderen finanziellen
Restrukturierung zu unterliegen, und erkennbare Tatsachen,
die auf eine messbare Verringerung der geschätzten zukünftigen
Kapitalflüsse hindeuten, wie beispielsweise ungünstige
Veränderungen der Zahlungslage des Kreditnehmers oder
der Wirtschaftslage, die mit dem Leistungsverzug übereinstimmen.
Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten
finanziellen Vermögenswerten entspricht der Verlustbetrag im
Falle einer Wertminderung der Differenz zwischen dem Buchwert
und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows –
abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen
Vermögenswerts. Sofern sich zu späteren Bewertungszeitpunkten
ergibt, dass der beizulegende Zeitwert gestiegen ist,
erfolgt eine ergebniswirksame Wertaufholung bis maximal zu
den fortgeführten Anschaffungskosten. Eine Wertaufholung
erfolgt nicht, sofern es sich um nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente
handelt, die als zur Veräußerung verfügbare
finanzielle Vermögenswerte zu Anschaffungskosten bewertet
wurden. Im Falle einer Wertminderung der zu Anschaffungskosten
bewerteten zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögenswerte ergibt sich der Betrag der Wertberichtigung
aus der Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen
Vermögenswerts und dem Barwert der geschätzten künftigen
Cashflows, diskontiert mit dem risikoadjustierten Zinssatz.
Bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, hängt das angewendete Bewertungsverfahren davon ab, welche Inputfaktoren jeweils vorliegen. Wenn notierte Preise auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte ermittelt werden können, werden diese zur Bewertung herangezogen (Stufe 1). Wenn dies nicht möglich ist, werden die beizulegenden Zeitwerte vergleichbarer Markttransaktionen herangezogen sowie finanzwirtschaftliche Methoden, basierend auf beobachtbaren Marktdaten, verwendet (Stufe 2). Sofern die beizulegenden Zeitwerte nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren, werden sie mithilfe anerkannter finanzmathematischer Methoden oder auf Basis von beobachtbaren erzielbaren Preisen im Rahmen von zuletzt durchgeführten qualifizierten Finanzierungsrunden unter Berücksichtigung des Lebens- und Entwicklungszyklus des jeweiligen Unternehmens ermittelt (Stufe 3).
Vorräte, darunter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse sowie Handelswaren, werden gemäß IAS 2 bilanziert und am Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem niedrigeren Wert aus historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert angesetzt. Gleichartige Vorräte werden zu Durchschnittskosten oder nach dem FIFO-Verfahren (first in, first out) bewertet. Darüber hinaus werden im Vorratsvermögen alle kurzfristigen Film-, Fernseh- und ähnlichen Rechte ausgewiesen, die zur Ausstrahlung oder zum Verkauf im normalen operativen Geschäftszyklus bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere sich in der Produktion befindende Film- und Fernsehformate, Koproduktionen sowie erworbene Senderechte. Der Ansatz zum Bilanzstichtag erfolgt auch hier mit dem niedrigeren Wert aus historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert. Der Verbrauch von Film- und Fernsehrechten erfolgt mit Beginn der ersten Ausstrahlung und ist entweder von der Anzahl der geplanten Ausstrahlungen oder von den erwarteten Umsatzerlösen abhängig. Der ausstrahlungsbedingte Verbrauch bei den Film- und Fernsehrechten ist wie folgt:
Der Verbrauch von Vorräten und von Film- und Fernsehrechten wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Materialaufwand bzw. als Bestandsveränderung erfasst.
Im Geschäftsjahr 2017 wurden keine wesentlichen Umsätze aus kundenspezifischen Fertigungsaufträgen realisiert.
In Übereinstimmung mit IAS 12 werden laufende Ertragsteuern
auf Basis des jeweiligen gesellschaftsspezifischen
steuerlichen Einkommens des Geschäftsjahres ermittelt. Bei
der Berechnung laufender und latenter Steuern werden die
anwendbaren steuerlichen Gesetze und steuerlichen Rechtsprechungen
der jeweiligen Länder berücksichtigt, in denen
die konsolidierten Konzerngesellschaften ihren Sitz haben.
Laufende und latente Steuern werden im Falle von bestehenden
steuerlichen Organschaften und von steuertransparenten
Gesellschaften in Übereinstimmung mit den jeweils anzuwendenden
steuerlichen Anforderungen und der formell gültigen
gesellschaftsrechtlichen Sichtweise bilanziert. Danach erfolgt
der Ausweis laufender und latenter Steuern im Konzernabschluss
auf Ebene der Gesellschaft, die die jeweilige
Steuerschuld besitzt.
Aktive und passive latente Steuern werden nach Maßgabe von
IAS 12 für temporäre Differenzen zwischen den steuerlichen
Wertansätzen und den Wertansätzen der IFRS-Konzernbilanz
sowie für noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge und
Steuergutschriften angesetzt. Aktive latente Steuern werden
nur in dem Umfang angesetzt, in dem es wahrscheinlich
ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird,
gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet
werden kann. Für aktive latente Steuern, deren Realisierung
in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu erwarten ist,
werden Wertberichtigungen vorgenommen. Passive latente
Steuern werden grundsätzlich für sämtliche zu versteuernden
temporären Differenzen gebildet. Aktive und passive latente
Steuern auf temporäre Differenzen, die aus Unternehmenserwerben
entstehen, werden angesetzt, mit der Ausnahme
von temporären Differenzen auf Firmenwerte, sofern diese
steuerlich nicht berücksichtigt werden. Bei der Berechnung
werden diejenigen Steuersätze angewendet, deren Gültigkeit
zum Zeitpunkt der Umkehrung temporärer Differenzen bzw.
Nutzung der Verlustvorträge erwartet wird. Latente Steuern
werden grundsätzlich ergebniswirksam erfasst, es sei denn,
sie beziehen sich auf Sachverhalte, die im sonstigen Ergebnis
erfasst wurden. In diesem Fall werden latente Steuern im
sonstigen Ergebnis erfasst.
Im kumulierten übrigen Eigenkapital werden neben den Unterschieden
aus den Umrechnungsdifferenzen auch unrealisierte
Gewinne bzw. Verluste aus der Marktbewertung von als zur
Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten
(Available-for-Sale) und von Finanzderivaten, die zur Sicherung
eines künftigen Zahlungsstroms (Cash Flow Hedge)
eingesetzt werden, gemäß IAS 39 erfolgsneutral bilanziert.
Darüber hinaus werden gemäß IAS 28.10 Veränderungen im
sonstigen Ergebnis bei nach der Equity-Methode bilanzierten
Unternehmen erfasst. Effekte aus der Neubewertung leistungsorientierter
Pensionspläne (versicherungsmathematische
Gewinne und Verluste auf die leistungsorientierte Verpflichtung,
Unterschiedsbeträge zwischen den tatsächlichen und
den durch den Nettozinsaufwand implizierten Erträgen auf
das Planvermögen sowie Effekte aus der Begrenzung eines
Nettovermögenswerts) werden im Zuge der Verteilung
des Gesamtergebnisses der Periode in der Eigenkapitalveränderungsrechnung
in den Gewinnrücklagen im Jahr des
Anfalls dieser Gewinne und Verluste erfasst. Der Ausweis von
latenten Steuern auf die oben genannten Sachverhalte erfolgt
dementsprechend ebenfalls erfolgsneutral im Eigenkapital.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
werden gemäß IAS 19 nach dem versicherungsmathematischen
Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit
Method) ermittelt. Der im Pensionsaufwand enthaltene Nettozinsaufwand
wird im Finanzergebnis ausgewiesen. Effekte
aus der Neubewertung leistungsorientierter Pensionspläne
(versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auf
die leistungsorientierte Verpflichtung, Unterschiedsbeträge
zwischen den tatsächlichen und den durch den Nettozinsaufwand
implizierten Erträgen auf das Planvermögen
sowie Effekte aus der Begrenzung eines Nettovermögenswerts)
werden sofort erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis
erfasst und in einer nachfolgenden Periode auch nicht mehr
ergebniswirksam umgegliedert (recycled).
Mit Ausnahme der nach IAS 19 berechneten übrigen
personalbezogenen Rückstellungen werden alle anderen
Rückstellungen auf Basis von IAS 37 gebildet. Der Ansatz erfolgt
in Höhe des wahrscheinlichsten Verpflichtungsumfangs.
Langfristige Rückstellungen werden abgezinst. Die Abzinsungssätze
berücksichtigen aktuelle Markterwartungen und
gegebenenfalls für die Schuld spezifische Risiken. Die Erträge
aus der Auflösung von Rückstellungen werden grundsätzlich
in dem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt,
in dem zuvor die Zuführung erfasst wurde.
Bei erstmaligem Ansatz werden Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sowie sonstige originäre
finanzielle Verbindlichkeiten inklusive des Genusskapitals zum
beizulegenden Zeitwert abzüglich Transaktionskosten
erfasst. Die Folgebewertung erfolgt gemäß der Effektivzinsmethode
zu fortgeführten Anschaffungskosten (Financial
Liabilities at Amortized Cost), es sei denn die finanzielle
Verbindlichkeit wird beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam
zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert. Die ebenfalls unter
den Finanzverbindlichkeiten ausgewiesenen Verbindlichkeiten
aus Finanzierungsleasingverhältnissen sind gemäß IAS 17 mit
ihrem Nettobarwert erfasst.
Zukünftige Zahlungen im Zusammenhang mit den vom
Bertelsmann-Konzern ausgegebenen Put-Optionen auf
Eigenkapitalanteile von Tochtergesellschaften werden als
finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen. Der erstmalige
Ansatz der Verbindlichkeit erfolgt zum Barwert des Rückzahlungsbetrags
mit einer entsprechenden Reduzierung des
Eigenkapitals. Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses
mit dem Übergang der Risiken und Chancen aus den der
Put-Option zugrunde liegenden Eigenkapitalanteilen von den
nicht beherrschenden Anteilen auf den Bertelsmann-Konzern
wird beim erstmaligen Ansatz der Geschäfts- oder Firmenwert
entsprechend erhöht. Die Folgebewertung der Verbindlichkeiten
aus Put-Optionen erfolgt ergebniswirksam.
Nach IAS 39 werden alle derivativen Finanzinstrumente in der
Bilanz zum beizulegenden Zeitwert erfasst. Der Ansatz der
derivativen Finanzinstrumente erfolgt zum Abschlusstag des
Geschäfts. Bei Vertragsabschluss eines Derivates wird festgelegt,
ob dieses zur Absicherung eines Bilanzpostens (Fair
Value Hedge) oder zur Absicherung künftiger Zahlungsströme
(Cash Flow Hedge) dient. Einzelne Derivate erfüllen nicht die
Voraussetzungen von IAS 39 für eine Bilanzierung als Sicherungsgeschäft,
obwohl sie bei wirtschaftlicher Betrachtung
eine Sicherung darstellen (Stand-alone Hedge).
Die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Derivaten
werden wie folgt erfasst:
Im Geschäftsjahr 2017 wurden keine Sicherungsgeschäfte mit Fair Value Hedge erfasst. Ebenso lag keine Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb vor.
Anteilsbasierte Vergütungen für Mitarbeiter des Bertelsmann-Konzerns umfassen Vergütungspläne, deren Ausgleich durch
Eigenkapitalinstrumente erfolgt, sowie Vergütungspläne
mit Barausgleich. Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich
durch Eigenkapitalinstrumente werden ausgewählten
Geschäftsführern und leitenden Angestellten in Form von
Aktienoptionen gewährt. Diese Optionen werden zu dem
am Tag der Ausgabe geltenden Marktpreis gewährt und
sind zu diesem Preis ausübbar. Für Aktienoptionen erfolgt
die Erfassung des beizulegenden Zeitwerts der Optionen als
Personalaufwand mit einer entsprechenden Erhöhung des
Eigenkapitals. Der beizulegende Zeitwert wird am Tag der
Gewährung ermittelt und verteilt sich über den Zeitraum, für
den die Mitarbeiter vorbehaltlos Anspruch auf die Optionen
haben. Der beizulegende Zeitwert der gewährten Optionen
wird mithilfe eines Binomialmodells zur Bestimmung von
Optionspreisen bemessen, wobei die Bedingungen, zu denen
die Optionen gewährt wurden, berücksichtigt werden. Der
als Aufwand erfasste Betrag wird angepasst, um die tatsächliche
Anzahl an ausübbaren Aktienoptionen wiederzugeben.
Aktienoptionen, deren Verfall nur auf ein Nichterreichen des
für die Ausübung vorgeschriebenen Aktienkurses zurückzuführen
ist, sind hiervon ausgenommen.
Die finanzielle Verbindlichkeit, die aufgrund einer anteilsbasierten
Vergütung mit Barausgleich entsteht, wird unter
Anwendung eines Optionspreismodells mit dem beizulegenden
Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung bewertet.
Bis zur Begleichung der Verpflichtung ist deren beizulegender
Zeitwert zu jedem Bilanzstichtag und am Erfüllungstag neu zu
bestimmen und alle Wertänderungen sind ergebniswirksam
als Personalaufwand der Periode zu erfassen.
Langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen
werden als zur Veräußerung gehalten eingestuft, wenn der
zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft
und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird.
Solche langfristigen Vermögenswerte und die zugehörigen
Schulden werden gemäß IFRS 5 in separaten Bilanzposten
dargestellt. Die Bewertung erfolgt zum jeweils niedrigeren Wert
aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten.
Planmäßige Abschreibungen werden nicht erfasst,
solange ein langfristiger Vermögenswert als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert wird oder zu einer als zur Veräußerung
gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehört.
Unternehmensbestandteile, die die Anforderungen des
IFRS 5.32 erfüllen, werden als nicht fortgeführte Aktivitäten
klassifiziert und in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in
der Kapitalflussrechnung entsprechend gesondert dargestellt.
Alle in der Berichtsperiode vorgenommenen Änderungen
von Beträgen, die in direktem Zusammenhang mit der
Veräußerung einer nicht fortgeführten Aktivität in einer der
vorangehenden Perioden stehen, werden ebenfalls in dieser
gesonderten Kategorie angegeben. Wird ein Unternehmensbestandteil
nicht mehr als zur Veräußerung gehalten klassifiziert,
so wird das Ergebnis dieses Unternehmensbestandteils,
das zuvor unter nicht fortgeführten Aktivitäten ausgewiesen
wurde, für alle dargestellten Berichtsperioden in die fortgeführten
Aktivitäten umgegliedert.
Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfordert Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen, die sich auf den Wertansatz der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden sowie auf die Höhe der Aufwendungen und Erträge auswirken können. Die tatsächlich realisierten Beträge können von den Schätzwerten abweichen. Nachstehend werden Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen dargestellt, die im Bertelsmann-Konzernabschluss wesentlich für das Verständnis der mit der Finanzberichterstattung verbundenen Unsicherheiten sind.
Darüber hinaus werden bei Kaufpreisallokationen Annahmen hinsichtlich der Bewertung von im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden getroffen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erworbenen immateriellen Vermögenswerte, da als Bewertungsmaßstab der beizulegende Zeitwert dient, der in der Regel als Barwert der zukünftigen Cashflows nach Berücksichtigung des Barwerts des abschreibungsbedingten Steuervorteils (Tax Amortization Benefit) ermittelt wird. Ferner basiert die Festlegung konzerneinheitlicher Nutzungsdauern auf Einschätzungen des Managements. Allgemeine Ausführungen zu Nutzungsdauern finden sich in den Abschnitten „Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ und „Sachanlagen“.
Annahmen und Schätzungen liegen auch den Beurteilungen hinsichtlich der Realisierbarkeit unsicherer Steuerpositionen und zukünftiger Steuerentlastungen zugrunde. Die Bilanzierung eines Vermögenswerts oder einer Schuld aus einer Steuerrisikoposition erfolgt in Übereinstimmung mit IAS 12, wenn eine Zahlung oder eine Erstattung für das Steuerrisiko wahrscheinlich ist. Die Bewertung der unsicheren Steuerpositionen erfolgt mit ihrem wahrscheinlichen Wert. Aktive latente Steuern werden in der Höhe angesetzt, in der sie später wahrscheinlich genutzt werden können. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Nutzbarkeit aktiver latenter Steuern werden verschiedene Faktoren herangezogen, darunter die vergangene Ertragslage, die Unternehmensplanung und Steuerplanungsstrategien sowie Verlustvortragsperioden. Erläuterungen zur Beurteilung der Realisierbarkeit steuerlicher Entlastungen werden unter Textziffer 9 „Ertragsteuern" dargelegt.
Annahmen werden zudem bei der Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten getroffen. Hierbei verwendet Bertelsmann verschiedene finanzmathematische Methoden, die den zu den jeweiligen Bilanzstichtagen herrschenden Marktbedingungen und Risiken Rechnung tragen. Die in die Modelle eingehenden Inputfaktoren stützen sich soweit möglich auf beobachtbare Marktdaten. Liegen solche nicht vor, basiert die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte auf Annahmen des Managements. Diese Annahmen betreffen Inputfaktoren wie Liquiditätsrisiko und Ausfallrisiken.
Des Weiteren beziehen sich die Annahmen und Schätzungen auf die anteilsbasierte Vergütung. Die Bedingungen der anteilsbasierten Vergütung mit Barausgleich und der Aktienoptionspläne werden im Abschnitt „Anteilsbasierte Vergütungen“ unter Textziffer 18 „Eigenkapital“ näher erläutert.
Die Schätzungen und die zugrunde liegenden Annahmen werden fortlaufend überprüft. Anpassungen der Schätzungen werden grundsätzlich in der Periode der Änderung und in den zukünftigen Perioden berücksichtigt.
Die Positionen „Bestandsveränderungen“ und „Andere aktivierte Eigenleistungen“ werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr separat, sondern unter der Position „Materialaufwand“ ausgewiesen. Mit den Umgliederungen erhöhen sich Klarheit, Lesbarkeit und Vergleichbarkeit mit den internationalen Unternehmen, die ihre Konzernabschlüsse unter Anwendung des Umsatzkostenverfahrens aufstellen. Für die bessere Vergleichbarkeit wurden die Zahlen der Vorjahresperiode angepasst. Da diese Positionen nur innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert wurden, bleiben die Höhe des EBIT und das Konzernergebnis unverändert. Weitere Erläuterungen finden sich in der Textziffer 14 „Vorräte“ .
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