Ertrags- und Aufwandsrealisierung

Umsatzerlöse werden gemäß IAS 18 erfasst. Sie werden zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung bewertet und um erwartete Preisnachlässe, Rabatte und ähnliche andere Abzüge gekürzt.
Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Gütern gelten als realisiert, wenn der Bertelsmann-Konzern die maßgeblichen Risiken und Chancen aus dem Eigentum der Güter auf den Käufer übertragen hat und die Höhe der Umsatzerlöse verlässlich bestimmt werden kann. Umsatzerlöse aus Werbung und Anzeigen werden erfasst, wenn die entsprechende Werbung oder Anzeige im jeweiligen Medium erscheint. Erträge aus Nutzungsentgelten (Lizenzen) werden periodengerecht entsprechend den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages erfasst. Umsatzerlöse aus Dienstleistungsgeschäften werden entsprechend ihrem Wertschöpfungsanteil erfasst.
Zinserträge und -aufwendungen werden unter Anwendung der Effektivzinsmethode in Übereinstimmung mit IAS 39 periodengerecht erfasst. Dividenden werden erst im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs des Anteilseigners auf Zahlung ergebniswirksam vereinnahmt. Übrige Erträge werden erfasst, wenn der wirtschaftliche Nutzen wahrscheinlich und der Betrag verlässlich bestimmbar ist. Aufwendungen werden nach sachlichen oder zeitlichen Kriterien abgegrenzt.

Geschäfts- oder Firmenwerte

Der aus einem Unternehmenszusammenschluss gemäß IFRS 3 resultierende Geschäfts- oder Firmenwert wird bei dem erstmaligen Ansatz zu Anschaffungskosten bewertet, in den Folgeperioden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungsaufwendungen. Geschäfts- oder Firmenwerte werden mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) gemäß IAS 36 unterzogen. Im Bertelsmann-Konzern werden Werthaltigkeitstests auf Geschäfts- oder Firmenwerte wie im Abschnitt „Wertminderungen“ erläutert durchgeführt.

Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte des Anlagevermögens werden mit ihren aktivierungspflichtigen Herstellungskosten gemäß IAS 38 bilanziert, wenn dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden ebenfalls gemäß IAS 38 mit ihren Anschaffungskosten, vermindert um kumulierte planmäßige Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen, bilanziert. Der erstmalige Ansatz von immateriellen Vermögenswerten, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses übernommen wurden, erfolgt gemäß IFRS 3 zum beizulegenden Zeitwert im Erwerbszeitpunkt.
Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen bei immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer grundsätzlich linear über deren Nutzungsdauer. Wertminderungen und Wertaufholungen werden gemäß den Vorschriften des Impairment-Tests gemäß IAS 36 vorgenommen. Die planmäßige Nutzungsdauer beträgt für aktivierte Software in der Regel drei bis fünf Jahre, für Belieferungsrechte und Abonnentenstämme zwei bis 15 Jahre, für Warenzeichen, Musik- und Verlagsrechte drei bis 25 Jahre. Lizenzen werden linear entsprechend der Vertragslaufzeit oder leistungsabhängig (im Verhältnis der in der Berichtsperiode erzielten Nutzungserlöse zu den gesamten geschätzten Nutzungserlösen für die gesamte Nutzungsdauer) abgeschrieben.
Immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung.
Stattdessen werden sie mindestens einmal jährlich einem Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) gemäß IAS 36 unterzogen und gegebenenfalls auf den erzielbaren Betrag abgeschrieben.

Sachanlagen

Sachanlagen werden gemäß IAS 16 bilanziert und zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um kumulierte planmäßige Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen, bewertet. Die Abschreibung erfolgt nach der linearen Methode über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögenswerts. Im Geschäftsjahr 2017 lagen den planmäßigen Abschreibungen in der Regel folgende Nutzungsdauern zugrunde:

  • Gebäude zehn bis 50 Jahre
  • technische Anlagen und Maschinen vier bis 15 Jahre
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen drei bis 15 Jahre

Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben.

Wertminderungen

Geschäfts- oder Firmenwerte und immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer werden zum 31. Dezember eines jeden Jahres sowie anlassbezogen auf Wertminderung gemäß IAS 36 überprüft. Immaterielle Vermögenswerte mit einer begrenzten Nutzungsdauer und Sachanlagen werden zum Bilanzstichtag gemäß IAS 36 nur dann einem Werthaltigkeitstest unterzogen, wenn Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen.
Eine Wertminderung gemäß IAS 36 liegt vor, wenn der Buchwert eines Vermögenswerts bzw. einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit seinen erzielbaren Betrag überschreitet. Der erzielbare Betrag wird dabei als der jeweils höhere Betrag aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert ermittelt. Der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und der Nutzungswert werden in der Regel unter Anwendung der Discounted-Cashflow-Methode ermittelt, die auf im Rahmen von Unternehmensplanungen ermittelten zukünftigen Cashflow-Prognosen basiert. Bei zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten wird ausschließlich der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten als Vergleichsmaßstab herangezogen.

Bei der Bestimmung des Nutzungswerts bleiben geschätzte künftige Mittelzuflüsse bzw. Mittelabflüsse, die aus künftigen Restrukturierungen oder aus der Verbesserung bzw. Erhöhung der Ertragskraft der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten resultieren, unberücksichtigt, es sei denn, die zahlungsmittelgenerierende Einheit hat sich am Bilanzstichtag zu einer Restrukturierung verpflichtet und eine entsprechende Rückstellung gebildet. Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist, sofern ein aktiver Markt besteht, der Marktpreis oder gegebenenfalls der Preis der jüngsten vergleichbaren Transaktion heranzuziehen. Liegt kein aktiver Markt vor, wird der beizulegende Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten in der Regel unter Anwendung eines Discounted-Cashflow-Verfahrens ermittelt. Sofern den Vermögenswerten keine eigenen Cashflows zugeordnet werden können, werden die Wertminderungen anhand der Cashflows der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ermittelt, zu denen die Vermögenswerte gehören. Die prognostizierten Cashflows werden den unternehmensinternen Planungen, die drei Detailperioden umfassen, entnommen und in der Regel um zwei weitere Detailplanungsperioden ergänzt. Die über die Detailplanung hinausgehenden Perioden werden durch eine ewige Rente unter Berücksichtigung individueller geschäftsspezifischer Wachstumsraten abgebildet. Die Abzinsung erfolgt grundsätzlich mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten nach Steuern (Weighted Average Cost of Capital, WACC). Für zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit unterschiedlichen Risikoprofilen werden spezifische WACC abgeleitet. Der Bertelsmann-Konzern führt für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Sensitivitätsanalysen durch, insbesondere für diejenigen, bei denen die Spanne zwischen erzielbarem Betrag und dem Buchwert gering ist.
Sind die Gründe für einen Wertminderungsaufwand, der in früheren Perioden erfasst worden ist, entfallen, werden Zuschreibungen bis zu dem Betrag vorgenommen, der sich ergeben hätte, wenn kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre. Letztere Regelung gilt nicht für Geschäftsoder Firmenwerte. Sowohl der Wertminderungsaufwand als auch eine Zuschreibung werden unmittelbar ergebniswirksam erfasst.

Leasing

Ein Leasingverhältnis gemäß IAS 17 wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Finanzierungs- oder als Operating-Leasingverhältnis eingestuft. Ein Leasingverhältnis wird als Finanzierungsleasing eingestuft, wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum verbunden sind, auf den Bertelsmann-Konzern übertragen werden. Ein Operating-Leasingverhältnis ist ein Leasingverhältnis, bei dem es sich nicht um ein Finanzierungsleasingverhältnis handelt. Leasingzahlungen für Operating-Leasingverhältnisse werden linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses in der Position „Sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ ergebniswirksam erfasst.

Finanzielle Vermögenswerte

Der erstmalige Ansatz der finanziellen Vermögenswerte erfolgt zum beizulegenden Zeitwert unter Berücksichtigung von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des finanziellen Vermögenswerts zuzurechnen sind. Transaktionskosten werden bei den finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Reguläre Käufe und Verkäufe von finanziellen Vermögenswerten werden zum Handelstag angesetzt, dem Tag, an dem sich der Bertelsmann-Konzern zum Kauf bzw. Verkauf des Vermögenswerts verpflichtet.

Für die Folgebewertung werden finanzielle Vermögenswerte in die folgenden Kategorien bzw. Unterkategorien unterteilt:

  • zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (Available-for-Sale)
  • erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
    • zu Handelszwecken gehaltene originäre und derivative finanzielle Vermögenswerte (Held for Trading)
    • bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifizierte Vermögenswerte (Initial Recognition at Fair Value Through Profit or Loss)
  • Kredite und Forderungen (Loans and Receivables)
    • ausgereichte Darlehen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Der Bertelsmann-Konzern nutzt die Kategorie „Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ nicht.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte:
In diese Kategorie fallen im Wesentlichen Beteiligungen des Anlagevermögens, sofern sie nicht als Kredite und Forderungen oder als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert wurden. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte werden gemäß IAS 39 mit ihrem jeweiligen beizulegenden Zeitwert am Bilanzstichtag bewertet, sofern dieser verlässlich zu ermitteln ist. Anderenfalls werden sie zu Anschaffungskosten bewertet. Aus Schwankungen des beizulegenden Zeitwerts resultierende Gewinne und Verluste werden unter Berücksichtigung latenter Steuern im sonstigen Ergebnis erfasst. Wenn ein objektiver Hinweis auf die Wertminderung vorliegt, erfolgt jedoch eine ergebniswirksame Abwertung. Ein signifikanter oder länger anhaltender Rückgang des beizulegenden Zeitwerts eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten ist ebenfalls als ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung anzusehen. Bei Veräußerung dieser Vermögenswerte werden die zuvor im sonstigen Ergebnis erfassten kumulierten Gewinne und Verluste vom Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert.

Zu Handelszwecken gehaltene originäre und derivative finanzielle Vermögenswerte:
Unter diese Kategorie fallen Derivate, die die formalen Anforderungen des IAS 39 für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht erfüllen. Sie werden mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Gewinne oder Verluste aus der Änderung der beizulegenden Zeitwerte werden erfolgswirksam erfasst. Alle Derivate, die die formalen Anforderungen des IAS 39 zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen, werden gesondert als derivative Finanzinstrumente mit Hedge-Beziehung erfasst und zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Weitere Erläuterungen finden sich im Abschnitt „ Derivative Finanzinstrumente“ .

Bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifizierte finanzielle Vermögenswerte:
In die Kategorie „Initial Recognition at Fair Value Through Profit or Loss“ fallen die finanziellen Vermögenswerte, die bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert wurden. Die Änderungen des Marktwerts werden erfolgswirksam im übrigen finanziellen Ergebnis erfasst.

Ausgereichte Darlehen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:
Ausleihungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit fixen bzw. bestimmbaren Zahlungen, die nicht an einem aktiven Markt notiert sind. Sie werden zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bilanziert. Eine Abzinsung erfolgt bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen langfristigen Darlehen und Forderungen. Gibt es einen objektiven Hinweis darauf, dass eine Wertminderung eingetreten ist, so wird der Buchwert unter Verwendung eines Wertberichtigungskontos reduziert und der Verlustbetrag ergebniswirksam erfasst.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente:
Liquide Mittel umfassen Bankguthaben und Kassenbestände, Zahlungsmitteläquivalente umfassen kurzfristige hochliquide Wertpapiere, deren Restlaufzeit beim Erwerb maximal drei Monate beträgt.

Wertminderungen und Wertaufholungen:
Zu jedem Bilanzstichtag werden die Buchwerte der finanziellen Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, daraufhin untersucht, ob objektive Hinweise auf eine Wertminderung hindeuten. Derartige Hinweise liegen in folgenden Fällen vor: Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten eines Kunden oder einer Gruppe von Kunden, der Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen, die Wahrscheinlichkeit, Insolvenz zu erklären oder einer anderen finanziellen Restrukturierung zu unterliegen, und erkennbare Tatsachen, die auf eine messbare Verringerung der geschätzten zukünftigen Kapitalflüsse hindeuten, wie beispielsweise ungünstige Veränderungen der Zahlungslage des Kreditnehmers oder der Wirtschaftslage, die mit dem Leistungsverzug übereinstimmen. Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten entspricht der Verlustbetrag im Falle einer Wertminderung der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows – abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswerts. Sofern sich zu späteren Bewertungszeitpunkten ergibt, dass der beizulegende Zeitwert gestiegen ist, erfolgt eine ergebniswirksame Wertaufholung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten. Eine Wertaufholung erfolgt nicht, sofern es sich um nicht börsennotierte Eigenkapitalinstrumente handelt, die als zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zu Anschaffungskosten bewertet wurden. Im Falle einer Wertminderung der zu Anschaffungskosten bewerteten zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte ergibt sich der Betrag der Wertberichtigung aus der Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswerts und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, diskontiert mit dem risikoadjustierten Zinssatz.

Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, hängt das angewendete Bewertungsverfahren davon ab, welche Inputfaktoren jeweils vorliegen. Wenn notierte Preise auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte ermittelt werden können, werden diese zur Bewertung herangezogen (Stufe 1). Wenn dies nicht möglich ist, werden die beizulegenden Zeitwerte vergleichbarer Markttransaktionen herangezogen sowie finanzwirtschaftliche Methoden, basierend auf beobachtbaren Marktdaten, verwendet (Stufe 2). Sofern die beizulegenden Zeitwerte nicht auf beobachtbaren Marktdaten basieren, werden sie mithilfe anerkannter finanzmathematischer Methoden oder auf Basis von beobachtbaren erzielbaren Preisen im Rahmen von zuletzt durchgeführten qualifizierten Finanzierungsrunden unter Berücksichtigung des Lebens- und Entwicklungszyklus des jeweiligen Unternehmens ermittelt (Stufe 3).

Vorräte

Vorräte, darunter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse sowie Handelswaren, werden gemäß IAS 2 bilanziert und am Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem niedrigeren Wert aus historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert angesetzt. Gleichartige Vorräte werden zu Durchschnittskosten oder nach dem FIFO-Verfahren (first in, first out) bewertet. Darüber hinaus werden im Vorratsvermögen alle kurzfristigen Film-, Fernseh- und ähnlichen Rechte ausgewiesen, die zur Ausstrahlung oder zum Verkauf im normalen operativen Geschäftszyklus bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere sich in der Produktion befindende Film- und Fernsehformate, Koproduktionen sowie erworbene Senderechte. Der Ansatz zum Bilanzstichtag erfolgt auch hier mit dem niedrigeren Wert aus historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert. Der Verbrauch von Film- und Fernsehrechten erfolgt mit Beginn der ersten Ausstrahlung und ist entweder von der Anzahl der geplanten Ausstrahlungen oder von den erwarteten Umsatzerlösen abhängig. Der ausstrahlungsbedingte Verbrauch bei den Film- und Fernsehrechten ist wie folgt:

  • themenbezogene Free-TV-Kanäle: linearer Verbrauch über maximal sechs Ausstrahlungen
  • sonstige Free-TV-Kanäle:
    • Unterhaltungsprogramme wie Soapoperas, Dokumentationen, Sport-, Quiz- und Musiksendungen werden in voller Höhe gleich bei der ersten Ausstrahlung verbraucht.
    • Bei den Kindersendungen und Zeichentrickfilmen teilt sich der Verbrauch zu jeweils 50 Prozent auf zwei Ausstrahlungen auf.
    • Der Verbrauch von Kinoproduktionen, TV-Spielfilmen und -Serien erstreckt sich ebenfalls auf maximal zwei Ausstrahlungen: 67 Prozent des Werts werden bei der ersten, die restlichen 33 Prozent bei der zweiten Ausstrahlung verbraucht.
  • Pay-TV-Kanäle: linearer Verbrauch über die Lizenzdauer

Der Verbrauch von Vorräten und von Film- und Fernsehrechten wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Materialaufwand bzw. als Bestandsveränderung erfasst.

Kundenspezifische Fertigungsaufträge

Im Geschäftsjahr 2017 wurden keine wesentlichen Umsätze aus kundenspezifischen Fertigungsaufträgen realisiert.

Ertragsteuern

In Übereinstimmung mit IAS 12 werden laufende Ertragsteuern auf Basis des jeweiligen gesellschaftsspezifischen steuerlichen Einkommens des Geschäftsjahres ermittelt. Bei der Berechnung laufender und latenter Steuern werden die anwendbaren steuerlichen Gesetze und steuerlichen Rechtsprechungen der jeweiligen Länder berücksichtigt, in denen die konsolidierten Konzerngesellschaften ihren Sitz haben. Laufende und latente Steuern werden im Falle von bestehenden steuerlichen Organschaften und von steuertransparenten Gesellschaften in Übereinstimmung mit den jeweils anzuwendenden steuerlichen Anforderungen und der formell gültigen gesellschaftsrechtlichen Sichtweise bilanziert. Danach erfolgt der Ausweis laufender und latenter Steuern im Konzernabschluss auf Ebene der Gesellschaft, die die jeweilige Steuerschuld besitzt.
Aktive und passive latente Steuern werden nach Maßgabe von IAS 12 für temporäre Differenzen zwischen den steuerlichen Wertansätzen und den Wertansätzen der IFRS-Konzernbilanz sowie für noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge und Steuergutschriften angesetzt. Aktive latente Steuern werden nur in dem Umfang angesetzt, in dem es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis verfügbar sein wird, gegen das die abzugsfähige temporäre Differenz verwendet werden kann. Für aktive latente Steuern, deren Realisierung in einem überschaubaren Zeitraum nicht zu erwarten ist, werden Wertberichtigungen vorgenommen. Passive latente Steuern werden grundsätzlich für sämtliche zu versteuernden temporären Differenzen gebildet. Aktive und passive latente Steuern auf temporäre Differenzen, die aus Unternehmenserwerben entstehen, werden angesetzt, mit der Ausnahme von temporären Differenzen auf Firmenwerte, sofern diese steuerlich nicht berücksichtigt werden. Bei der Berechnung werden diejenigen Steuersätze angewendet, deren Gültigkeit zum Zeitpunkt der Umkehrung temporärer Differenzen bzw. Nutzung der Verlustvorträge erwartet wird. Latente Steuern werden grundsätzlich ergebniswirksam erfasst, es sei denn, sie beziehen sich auf Sachverhalte, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden. In diesem Fall werden latente Steuern im sonstigen Ergebnis erfasst.

Kumuliertes übriges Eigenkapital

Im kumulierten übrigen Eigenkapital werden neben den Unterschieden aus den Umrechnungsdifferenzen auch unrealisierte Gewinne bzw. Verluste aus der Marktbewertung von als zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (Available-for-Sale) und von Finanzderivaten, die zur Sicherung eines künftigen Zahlungsstroms (Cash Flow Hedge) eingesetzt werden, gemäß IAS 39 erfolgsneutral bilanziert.
Darüber hinaus werden gemäß IAS 28.10 Veränderungen im sonstigen Ergebnis bei nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen erfasst. Effekte aus der Neubewertung leistungsorientierter Pensionspläne (versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auf die leistungsorientierte Verpflichtung, Unterschiedsbeträge zwischen den tatsächlichen und den durch den Nettozinsaufwand implizierten Erträgen auf das Planvermögen sowie Effekte aus der Begrenzung eines Nettovermögenswerts) werden im Zuge der Verteilung des Gesamtergebnisses der Periode in der Eigenkapitalveränderungsrechnung in den Gewinnrücklagen im Jahr des Anfalls dieser Gewinne und Verluste erfasst. Der Ausweis von latenten Steuern auf die oben genannten Sachverhalte erfolgt dementsprechend ebenfalls erfolgsneutral im Eigenkapital.

Rückstellungen

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen werden gemäß IAS 19 nach dem versicherungsmathematischen Anwartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Method) ermittelt. Der im Pensionsaufwand enthaltene Nettozinsaufwand wird im Finanzergebnis ausgewiesen. Effekte aus der Neubewertung leistungsorientierter Pensionspläne (versicherungsmathematische Gewinne und Verluste auf die leistungsorientierte Verpflichtung, Unterschiedsbeträge zwischen den tatsächlichen und den durch den Nettozinsaufwand implizierten Erträgen auf das Planvermögen sowie Effekte aus der Begrenzung eines Nettovermögenswerts) werden sofort erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst und in einer nachfolgenden Periode auch nicht mehr ergebniswirksam umgegliedert (recycled).
Mit Ausnahme der nach IAS 19 berechneten übrigen personalbezogenen Rückstellungen werden alle anderen Rückstellungen auf Basis von IAS 37 gebildet. Der Ansatz erfolgt in Höhe des wahrscheinlichsten Verpflichtungsumfangs. Langfristige Rückstellungen werden abgezinst. Die Abzinsungssätze berücksichtigen aktuelle Markterwartungen und gegebenenfalls für die Schuld spezifische Risiken. Die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen werden grundsätzlich in dem Posten der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt, in dem zuvor die Zuführung erfasst wurde.

Verbindlichkeiten

Bei erstmaligem Ansatz werden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige originäre finanzielle Verbindlichkeiten inklusive des Genusskapitals zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Transaktionskosten erfasst. Die Folgebewertung erfolgt gemäß der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten (Financial Liabilities at Amortized Cost), es sei denn die finanzielle Verbindlichkeit wird beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert. Die ebenfalls unter den Finanzverbindlichkeiten ausgewiesenen Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen sind gemäß IAS 17 mit ihrem Nettobarwert erfasst.
Zukünftige Zahlungen im Zusammenhang mit den vom Bertelsmann-Konzern ausgegebenen Put-Optionen auf Eigenkapitalanteile von Tochtergesellschaften werden als finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen. Der erstmalige Ansatz der Verbindlichkeit erfolgt zum Barwert des Rückzahlungsbetrags mit einer entsprechenden Reduzierung des Eigenkapitals. Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Übergang der Risiken und Chancen aus den der Put-Option zugrunde liegenden Eigenkapitalanteilen von den nicht beherrschenden Anteilen auf den Bertelsmann-Konzern wird beim erstmaligen Ansatz der Geschäfts- oder Firmenwert entsprechend erhöht. Die Folgebewertung der Verbindlichkeiten aus Put-Optionen erfolgt ergebniswirksam.

Derivative Finanzinstrumente

Nach IAS 39 werden alle derivativen Finanzinstrumente in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert erfasst. Der Ansatz der derivativen Finanzinstrumente erfolgt zum Abschlusstag des Geschäfts. Bei Vertragsabschluss eines Derivates wird festgelegt, ob dieses zur Absicherung eines Bilanzpostens (Fair Value Hedge) oder zur Absicherung künftiger Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) dient. Einzelne Derivate erfüllen nicht die Voraussetzungen von IAS 39 für eine Bilanzierung als Sicherungsgeschäft, obwohl sie bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Sicherung darstellen (Stand-alone Hedge).
Die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Derivaten werden wie folgt erfasst:

  1. Fair Value Hedge: Marktwertänderungen dieser Derivate, die zur Absicherung von Vermögenswerten bzw. Schulden dienen, werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst; der entsprechende Gewinn oder Verlust aus der Bewertung des gesicherten Bilanzpostens wird ebenfalls sofort im Ergebnis ausgewiesen.
  2. Cash Flow Hedge: Der effektive Teil der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Derivate, die zur Absicherung künftiger Cashflows dienen, wird im sonstigen Ergebnis erfasst. Die hier eingestellten Werte werden bei Zugang eines zugrunde liegenden, nicht finanziellen Vermögenswerts bzw. einer nicht finanziellen Verbindlichkeit in die Erstbewertung einbezogen (Basis Adjustment). In den anderen Fällen erfolgt die Umgliederung der zuvor erfassten Gewinne und Verluste aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust, wenn das abgesicherte Grundgeschäft erfolgswirksam wird. Der ineffektive Teil der Wertänderung des Sicherungsinstruments wird erfolgswirksam erfasst.
  3. Stand-alone Hedge: Marktwertänderungen von Derivaten, die nicht die Voraussetzungen für die Bilanzierung als Sicherungsgeschäft erfüllen, werden entsprechend der Kategorie „Held for Trading“ in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und sind somit erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren.

Im Geschäftsjahr 2017 wurden keine Sicherungsgeschäfte mit Fair Value Hedge erfasst. Ebenso lag keine Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb vor.

Anteilsbasierte Vergütung

Anteilsbasierte Vergütungen für Mitarbeiter des Bertelsmann-Konzerns umfassen Vergütungspläne, deren Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erfolgt, sowie Vergütungspläne mit Barausgleich. Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente werden ausgewählten Geschäftsführern und leitenden Angestellten in Form von Aktienoptionen gewährt. Diese Optionen werden zu dem am Tag der Ausgabe geltenden Marktpreis gewährt und sind zu diesem Preis ausübbar. Für Aktienoptionen erfolgt die Erfassung des beizulegenden Zeitwerts der Optionen als Personalaufwand mit einer entsprechenden Erhöhung des Eigenkapitals. Der beizulegende Zeitwert wird am Tag der Gewährung ermittelt und verteilt sich über den Zeitraum, für den die Mitarbeiter vorbehaltlos Anspruch auf die Optionen haben. Der beizulegende Zeitwert der gewährten Optionen wird mithilfe eines Binomialmodells zur Bestimmung von Optionspreisen bemessen, wobei die Bedingungen, zu denen die Optionen gewährt wurden, berücksichtigt werden. Der als Aufwand erfasste Betrag wird angepasst, um die tatsächliche Anzahl an ausübbaren Aktienoptionen wiederzugeben. Aktienoptionen, deren Verfall nur auf ein Nichterreichen des für die Ausübung vorgeschriebenen Aktienkurses zurückzuführen ist, sind hiervon ausgenommen.
Die finanzielle Verbindlichkeit, die aufgrund einer anteilsbasierten Vergütung mit Barausgleich entsteht, wird unter Anwendung eines Optionspreismodells mit dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Gewährung bewertet. Bis zur Begleichung der Verpflichtung ist deren beizulegender Zeitwert zu jedem Bilanzstichtag und am Erfüllungstag neu zu bestimmen und alle Wertänderungen sind ergebniswirksam als Personalaufwand der Periode zu erfassen.

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und zugehörige Schulden

Langfristige Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen werden als zur Veräußerung gehalten eingestuft, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Solche langfristigen Vermögenswerte und die zugehörigen Schulden werden gemäß IFRS 5 in separaten Bilanzposten dargestellt. Die Bewertung erfolgt zum jeweils niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Planmäßige Abschreibungen werden nicht erfasst, solange ein langfristiger Vermögenswert als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wird oder zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehört.
Unternehmensbestandteile, die die Anforderungen des IFRS 5.32 erfüllen, werden als nicht fortgeführte Aktivitäten klassifiziert und in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Kapitalflussrechnung entsprechend gesondert dargestellt. Alle in der Berichtsperiode vorgenommenen Änderungen von Beträgen, die in direktem Zusammenhang mit der Veräußerung einer nicht fortgeführten Aktivität in einer der vorangehenden Perioden stehen, werden ebenfalls in dieser gesonderten Kategorie angegeben. Wird ein Unternehmensbestandteil nicht mehr als zur Veräußerung gehalten klassifiziert, so wird das Ergebnis dieses Unternehmensbestandteils, das zuvor unter nicht fortgeführten Aktivitäten ausgewiesen wurde, für alle dargestellten Berichtsperioden in die fortgeführten Aktivitäten umgegliedert.

Wesentliche Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen

Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfordert Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen, die sich auf den Wertansatz der bilanzierten Vermögenswerte und Schulden sowie auf die Höhe der Aufwendungen und Erträge auswirken können. Die tatsächlich realisierten Beträge können von den Schätzwerten abweichen. Nachstehend werden Ermessensentscheidungen, Schätzungen und Annahmen dargestellt, die im Bertelsmann-Konzernabschluss wesentlich für das Verständnis der mit der Finanzberichterstattung verbundenen Unsicherheiten sind.

  • Ertrags- und Aufwandsrealisierung: Bei Vorliegen von Remissionsrechten, im Wesentlichen für Printprodukte, müssen Schätzungen in Bezug auf das erwartete Remissionsvolumen vorgenommen werden, da die Umsatzrealisierung unter Beachtung der erwarteten Remissionen erfolgt. Zur Ermittlung der erwarteten Remissionen werden statistisch ermittelte Rückgabequoten herangezogen.
  • Beherrschung von Unternehmen, an denen der Bertelsmann-Konzern nicht die Mehrheit der Stimmrechte hält: Das Management ist der Auffassung, dass der Bertelsmann-Konzern die zur RTL Group gehörende Groupe M6 trotz der Stimmrechtsbeteiligung von weniger als 50 Prozent de facto beherrscht. Die RTL Group ist der Großaktionär von Groupe M6, während sich die übrigen Anteile im Streubesitz befinden und die übrigen Anteilseigner ihre Anteile nicht derart organisiert haben, dass sie ihre Stimmrechte abweichend vom Bertelsmann-Konzern ausüben. Zudem verfügt der Bertelsmann-Konzern über eine Mehrheit in relevanten Entscheidungsgremien und sich daraus ergebende Entscheidungsbefugnisse über die maßgeblichen Aktivitäten der Groupe M6.
  • Maßgeblicher Einfluss, obwohl der Bertelsmann-Konzern weniger als 20 Prozent an den Stimmrechten eines anderen Unternehmens hält: Obwohl der Bertelsmann-Konzern weniger als 20 Prozent der Anteile an Atresmedia hält, ist das Management der Auffassung, dass der Bertelsmann-Konzern aufgrund der Präsenz der RTL Group im Board of Directors und in anderen Entscheidungsgremien von Atresmedia weiterhin maßgeblichen Einfluss auf Atresmedia ausübt.
  • Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente: Zur Bewertung verschiedener zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, denen keine auf aktiven Märkten notierten Preise zugrunde liegen, werden beobachtbare erzielbare Preise im Rahmen von zuletzt durchgeführten qualifizierten Finanzierungsrunden unter Berücksichtigung des Lebens- und Entwicklungszyklus des jeweiligen Unternehmens verwendet bzw. Wertansätze, die im Rahmen anerkannter finanzmathematischer Methoden unter Verwendung von risikoadjustierten Diskontierungssätzen ermittelt wurden.
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen: Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen werden aufgrund von Risikofaktoren wie etwa finanziellen Schwierigkeiten eines Kunden oder ungünstigen Veränderungen in der Wirtschaftslage bei Beachtung der Fälligkeitsstruktur der Forderungen gebildet. Beim Entrichten von Vorauszahlungen an Autoren zur Sicherung der Verwertungsrechte an deren Veröffentlichungen werden des Weiteren Schätzungen und Annahmen bezüglich der zukünftigen Verkaufserfolge vorgenommen. Zudem werden bei Sport- und Filmrechten Schätzungen hinsichtlich der erwarteten Umsatzerlöse vorgenommen.
  • Wertminderungen: Die den Werthaltigkeitstests zugrunde liegenden Cashflow-Prognosen des Managements basieren unter anderem auf Annahmen hinsichtlich der konjunkturellen Entwicklung und der damit verbundenen Risiken, der regulatorischen Rahmenbedingungen, des Wettbewerbsumfelds, der Marktanteile, der Investitionen, der EBITDA-Margen sowie der Wachstumsraten. Um die Annahmen über die Entwicklung von verschiedenen relevanten Märkten, in denen der Bertelsmann-Konzern tätig ist, begründen zu können, wird eine Kombination von langfristigen Trends, industriespezifischen Ausblicken sowie von internem Wissen unter besonderer Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse eingesetzt. Die relevanten Märkte sind in hohem Maße der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ausgesetzt. Der Zustand der relevanten Märkte ist nur einer der wesentlichen operativen Faktoren, die vom Bertelsmann-Konzern herangezogen werden, um individuelle Geschäftsmodelle zu bewerten. Die wichtigsten Annahmen beinhalten auch geschätzte Wachstumsraten, gewichtete durchschnittliche Kapitalkosten und Steuersätze. Diese verschiedenen Elemente sind insgesamt variabel, voneinander abhängig und es ist schwer, sie als Hauptfaktoren für verschiedene Geschäftsmodelle und entsprechende Bewertungen zu isolieren. Änderungen dieser Schätzungen infolge neuerer Informationen können einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der möglichen Wertminderung herbeiführen. Die angesetzten Wachstumsraten orientieren sich am langfristigen realen Wachstum der relevanten Volkswirtschaften, an den Wachstumserwartungen der einschlägigen Branchen und an den langfristigen Inflationserwartungen in jenen Ländern, in denen die jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Die den wesentlichen Annahmen zugewiesenen Werte stimmen dabei grundsätzlich mit externen Informationsquellen überein. Die unter Berücksichtigung entsprechender Diskontierungssätze ermittelten Werte spiegeln den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten wider. Aus den wesentlichen Veränderungen im Markt- und Wettbewerbsumfeld können sich nachteilige Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ergeben. Erläuterungen hinsichtlich des Werthaltigkeitstests immaterieller Vermögenswerte (einschließlich der Geschäfts- oder Firmenwerte) im Bertelsmann-Konzern finden sich unter Textziffer  10 „Immaterielle Vermögenswerte“ .
  • Pensionsverpflichtungen: Die Bewertung der Pensionsverpflichtungen erfolgt auf Basis des sogenannten Anwartschaftsbarwertverfahrens. Dabei werden neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen und dem aktuellen langfristigen Kapitalmarktzins insbesondere auch Annahmen über zukünftige Gehalts- und Rentensteigerungen berücksichtigt. Der Anstieg des Abzinsungssatzes für die Bewertung der Rückstellungen für Pensionen führte zur Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne in Höhe von 136 Mio. € vor Berücksichtigung der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen im Posten „Neubewertungskomponente leistungsorientierter Versorgungspläne“. Erläuterungen hinsichtlich der bei der Pensionsbilanzierung getroffenen Annahmen finden sich unter Textziffer  19 „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ .
  • Rückstellungen für Drohverlustrisiken und Gewährleistungen beruhen hinsichtlich ihrer Höhe und Eintrittswahrscheinlichkeit ebenfalls in erheblichem Maße auf Einschätzungen des Managements. Der Beurteilung, ob eine gegenwärtige Verpflichtung vorliegt, ein Ressourcenabfluss wahrscheinlich und die Höhe der Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist, liegen in der Regel Expertisen interner oder externer Sachverständiger zugrunde. Durch neuere Informationen können sich die Einschätzungen ändern und somit die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns beeinflusst werden. Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich Bertelsmann bewegt, birgt keine bedeutenden Prozessrisiken. Zur Risikovorsorge für den potenziellen Eintritt von Verlusten aus Rechtsstreitigkeiten bildet Bertelsmann Rückstellungen, wenn die Risiken eines Verlustes als wahrscheinlich eingestuft werden und wenn es möglich ist, eine verlässliche Schätzung der erwarteten finanziellen Auswirkungen zu bestimmen. Für wesentliche Eventualverbindlichkeiten, bei denen die Möglichkeit eines zukünftigen Verlusts größer als unwahrscheinlich, aber kleiner als wahrscheinlich ist, schätzt der Bertelsmann-Konzern den möglichen Verlust, wenn er der Auffassung ist, dass eine Schätzung vorgenommen werden kann. Zum Bilanzstichtag lagen Eventualverbindlichkeiten aus Rechtsstreitigkeiten vor, die aus Konzernsicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das Management überprüft regelmäßig den Ansatz, die Bewertung und die Inanspruchnahme der Rückstellungen sowie die Angabepflicht von Eventualverbindlichkeiten.

Darüber hinaus werden bei Kaufpreisallokationen Annahmen hinsichtlich der Bewertung von im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbenen Vermögenswerten und übernommenen Schulden getroffen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die erworbenen immateriellen Vermögenswerte, da als Bewertungsmaßstab der beizulegende Zeitwert dient, der in der Regel als Barwert der zukünftigen Cashflows nach Berücksichtigung des Barwerts des abschreibungsbedingten Steuervorteils (Tax Amortization Benefit) ermittelt wird. Ferner basiert die Festlegung konzerneinheitlicher Nutzungsdauern auf Einschätzungen des Managements. Allgemeine Ausführungen zu Nutzungsdauern finden sich in den Abschnitten „Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ und „Sachanlagen“.

Annahmen und Schätzungen liegen auch den Beurteilungen hinsichtlich der Realisierbarkeit unsicherer Steuerpositionen und zukünftiger Steuerentlastungen zugrunde. Die Bilanzierung eines Vermögenswerts oder einer Schuld aus einer Steuerrisikoposition erfolgt in Übereinstimmung mit IAS 12, wenn eine Zahlung oder eine Erstattung für das Steuerrisiko wahrscheinlich ist. Die Bewertung der unsicheren Steuerpositionen erfolgt mit ihrem wahrscheinlichen Wert. Aktive latente Steuern werden in der Höhe angesetzt, in der sie später wahrscheinlich genutzt werden können. Zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Nutzbarkeit aktiver latenter Steuern werden verschiedene Faktoren herangezogen, darunter die vergangene Ertragslage, die Unternehmensplanung und Steuerplanungsstrategien sowie Verlustvortragsperioden. Erläuterungen zur Beurteilung der Realisierbarkeit steuerlicher Entlastungen werden unter Textziffer  9 „Ertragsteuern" dargelegt.

Annahmen werden zudem bei der Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten getroffen. Hierbei verwendet Bertelsmann verschiedene finanzmathematische Methoden, die den zu den jeweiligen Bilanzstichtagen herrschenden Marktbedingungen und Risiken Rechnung tragen. Die in die Modelle eingehenden Inputfaktoren stützen sich soweit möglich auf beobachtbare Marktdaten. Liegen solche nicht vor, basiert die Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte auf Annahmen des Managements. Diese Annahmen betreffen Inputfaktoren wie Liquiditätsrisiko und Ausfallrisiken.

Des Weiteren beziehen sich die Annahmen und Schätzungen auf die anteilsbasierte Vergütung. Die Bedingungen der anteilsbasierten Vergütung mit Barausgleich und der Aktienoptionspläne werden im Abschnitt „Anteilsbasierte Vergütungen“ unter Textziffer  18 „Eigenkapital“ näher erläutert.

Die Schätzungen und die zugrunde liegenden Annahmen werden fortlaufend überprüft. Anpassungen der Schätzungen werden grundsätzlich in der Periode der Änderung und in den zukünftigen Perioden berücksichtigt.

Vorjahresinformationen

Die Positionen „Bestandsveränderungen“ und „Andere aktivierte Eigenleistungen“ werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr separat, sondern unter der Position „Materialaufwand“ ausgewiesen. Mit den Umgliederungen erhöhen sich Klarheit, Lesbarkeit und Vergleichbarkeit mit den internationalen Unternehmen, die ihre Konzernabschlüsse unter Anwendung des Umsatzkostenverfahrens aufstellen. Für die bessere Vergleichbarkeit wurden die Zahlen der Vorjahresperiode angepasst. Da diese Positionen nur innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert wurden, bleiben die Höhe des EBIT und das Konzernergebnis unverändert. Weitere Erläuterungen finden sich in der Textziffer  14 „Vorräte“ .